Ein Urteil des Landesschiedsgerichts der AfD NRW berührt nicht eine form- und fristgerecht eingereichte sowie ordnungsgemäß zustande gekommene Reserveliste der AfD Düsseldorf für die Kommunalwahl 2025. Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass die Verwaltung und das zuständige Wahlamt die Plausibilität, Recht- und Gesetzmäßigkeit der zurückliegenden Wahlversammlungen der AfD Düsseldorf anerkennen und sich bei der anstehenden Zulassung streng auf die Fakten stützen werden. Interne Streitigkeiten, Unmut und Rivalitäten innerhalb Parteien sind keinesfalls maßgeblich für einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag gemäß Kommunalwahlgesetz.

Die 3. Kammer des AfD Landesschiedsgerichts NRW (LSG NRW) hat mit einem heute von der RP vorgestellten (nicht rechtskräftigen!) Urteil erneut ein aus unserer Sicht grob fehlerhaftes und inhaltlich nicht nachvollziehbares Traktat vorgelegt. Auch gegen dieses Urteil werden innerhalb der gegebenen Frist Rechtsmittel eingelegt. Sollte wider Erwarten die Notwendigkeit bestehen, wird der AfD Kreisverband Düsseldorf diesen Fall vorsätzlicher Rechtsbeugung durch die Richter der 3. Kammer des Landesschiedsgerichts der AfD NRW (Bernd Essler, Dr. Susanne Schön und Sybille D’Aram) umgehend der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorlegen.